Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück verkündet heute um 11:00 Uhr im Saal 272 in einer Strafsache gegen einen 44-jährigen Angeklagten aus Nordhorn das Urteil. Die Staatsanwaltschaft hat wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Jahren plädiert und sich für eine Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt ausgesprochen. Sie ist aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte am späten Abend des 16. August 2011 von einer Brücke in Nordhorn auf die unter der Brücke durchführende Bundesstraße in zwei Fällen erfolgreich Steine auf Fahrzeuge geworfen habe. Bei beiden Würfen habe er in Kauf genommen, Verkehrsteilnehmer tödlich zu verletzen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte alkoholbedingt im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) gehandelt hat. Wegen einer Brandstiftung im März 2011 in einem Lagerhaus in Emlichheim und wegen Diebstahls aus einem Pkw im April 2011 sei der Angeklagte ebenfalls zu verurteilen.
Der Verteidiger Theo Krümberg sieht hingegen das Mordmerkmal der Heimtücke nicht als erfüllt an. Sein Mandant habe nicht die Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeugführer ausgenutzt. Er fordert wegen versuchten Totschlags eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und befürwortet aufgrund der Alkoholerkrankung des Angeklagten ebenfalls eine Unterbringung.
Der Steinewerfer wurde von der Kammer zu 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ebenso zu einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Die Kammer hat in diesem Fall die Mordmerkmale als erwiesen angesehen. Die Opfer hätten sich nicht auf diesen Angriff einstellen können. Somit seien sie arg- und wehrlos gewesen. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass die Tat relativ glipflich ausgegangen ist. Es gab zwar Sachschäden, aber keine Personenschäden. Da der Angeklagte ein Alkoholproblem hat, muss er zunächst eine Entziehungsanstalt besuchen. Nach Aussage des Verteidigers kann sich der Angeklagte an die taten nicht erinnern. Zum Tatzeitpunkt soll er etwa 2 Promille Alkohol im Blut gehabt haben. Er ist sich aber offenbar schon der Schwere seiner Schuld bewusst und hatte sich schon im Vorfeld auf einen längeren Gefängnisaufenthalt eingestellt. Da nach Meinung des Verteidigers allerdings auch auf versuchten Totschlag hätte geurteilt werden können, hat er seinem Mandanten nahegelegt das Urteil überprüfen zu lassen.