© Ulf Zurlutter (Standort Nortrup (NI))
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Plädoyers im Mordprozess. Streit um Mordmerkmale und Motivlage

Prozess um mutmaßlichen Mord in Dörpen - Tödliches Ende einer Bekanntschaft - 57-Jähriger soll Frau auf Terrasse erstochen haben - Staatsanwaltschaft fordert lebenslange Haft - Mordanklage wegen Heimtücke - Update: Täter wegen Mordes verurteilt - lebenslange Freiheitsstrafe

Presseinformationen Landgericht Osnabrück: In dem Verfahren vor der 6. Großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück wegen des Vorwurfs des Mordes nach dem Tod einer 58 Jahre alten Frau in Dörpen wird am kommenden Mittwoch, dem 18. Juni 2025, mit dem Urteil gerechnet (Geschäftszeichen 6 Ks 3/25). Dem nunmehr 57 Jahre alten, körperlich eingeschränkten Angeklagten wird seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, am 5. Oktober 2024 in Dörpen die ihm bekannte Frau auf deren Terrasse getötet zu haben. Der Angeklagte und die Verstorbene sollen sich 2019 in einem Chatportal kennengelernt haben. Nachdem der Angeklagte 2020 kurzfristig eine neue Wohnung gesucht habe, soll die Frau ihn in ihrer Wohnung aufgenommen und sich um ihn gekümmert haben. Ob eine Liebesbeziehung bestanden habe, sei nicht feststellbar gewesen. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Verstorbenen soll sich jedoch über die Zeit verschlechtert haben: Der Angeklagte soll unter anderem zunehmend besitzergreifend geworden sein. Im Rahmen von Auseinandersetzungen soll es auch zu körperlichen Übergriffen gekommen sein, bei denen es auch einen Polizeieinsatz gegeben habe und der Angeklagte eine zweiwöchige Wohnungswegweisung erhalten habe. Im Juli 2024 soll der Angeklagte eine eigene Wohnung bezogen haben. Der Angeklagte soll die Verstorbene indes weiterhin bedrängt haben, ihn wieder in die Wohnung aufzunehmen. Er soll ihr hierbei gedroht haben, sie umzubringen. Am Tattag soll der Angeklagte wieder an der Wohnanschrift der Verstorbenen erschienen sein. Die Verstorbene soll zu diesem Zeitpunkt ein Telefonat geführt haben, in dem sie unter anderem mitgeteilt habe, dass sie einen Mann kennengelernt habe und sie glücklich sei. Mit diesem Mann soll die Verstorbene eine Liebesbeziehung eingegangen sein. Der Angeklagte und die Verstorbene sollen sich nach dem Telefonat auf der Terrasse aufgehalten haben. Der Angeklagte soll beschlossen haben, die Verstorbene zu töten. Hierzu soll er ihr zweimal auf den Kopf geschlagen und ihr mit einem Messer mehrfach in den Hals gestochen haben. Motiv des Angeklagten soll gewesen sein, dass die Verstorbene letztlich seinen Anweisungen nicht gefolgt sei und sich seinem Besitzanspruch nicht untergeordnet habe. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme hielten die Staatsanwaltschaft, die Nebenklage sowie die Verteidigung ihre Plädoyers. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft führte aus, dass der Angeklagte als Täter überführt sei. Er habe ein Motiv und komme allein als Täter in Betracht. Sie bewertete die Tat als Mord. Die Verstorbene habe nicht mit einem Angriff des Angeklagten gerechnet. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei daher erfüllt. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe lasse sich nach der Beweisaufnahme jedoch nicht bejahen. Sie beantragte die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Nebenklage schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ihrer Auffassung nach sei wegen der Eifersucht sowie des Besitzanspruches des Angeklagten allerdings das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt. Die Verteidigung beantragte, den Angeklagten freizusprechen. Ein unmittelbarer Tatnachweis sei nicht erbracht. Die angeführten Indizien seien nicht ausreichend, um den Täter zu überführen. Das Urteil der 6. Großen Strafkammer wird voraussichtlich am Mittwoch, dem 18. Juni 2025, ab 14.00 Uhr, Saal A 223 des Landgerichts (Schwurgerichtssaal) verkündet werden.

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Pressemitteilung des Landgericht Osnabrück: Urteil im Prozess wegen der Tötung einer 58 Jahre alten Frau in Dörpen - OSNABRÜCK. Die 6. Große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Osnabrück hat gestern, 18. Juni 2025, ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Tötung einer 58 Jahre alten Frau in Dörpen gesprochen, welche am 5. Oktober 2024 verstorben war, vgl. PM 22-25. Der nunmehr 57 Jahre alte Angeklagte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, Aktenzeichen 6 Ks 3/25. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte am Nachmittag des 5. Oktober 2024 die 58 Jahre alte Frau auf deren Terrasse heimtückisch tötete, indem er ihr zweimal auf den Hinterkopf schlug und mehrfach rechtsseitig in den Halsbereich mit einem Messer stach. Der Angeklagte und die Verstorbene kannten sich bereits seit mehreren Jahren. Nachdem sie sich 2019 in einem Chatportal kennengelernt hatten, nahm die Verstorbene den Angeklagten 2020 in ihrer Wohnung als Untermieter auf, als dieser eine neue Wohnung suchte. Eine Liebesbeziehung bestand zwischen den beiden nicht. Das Zusammenleben gestaltete sich zunehmend schwierig. Zuletzt bewohnte der Angeklagte zwar eine andere ihm zugewiesene Wohnung, wollte jedoch gerne wieder in die Wohnung der Verstorbenen einziehen. Am Tattag trafen der Angeklagte und die Verstorbene in der Nähe eines Supermarktes in Dörpen aufeinander. Dort kam es bereits zu ersten Unstimmigkeiten. Nachmittags hielt sich dann der Angeklagte in der Wohnung der Verstorbenen auf, die inzwischen mit einem anderenorts wohnenden anderen Mann eine Liebesbeziehung eingegangen war. Dass der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte, ließ sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen. Als die Verstorbene sich nachmittags auf ihrer Terrasse an einen Gartentisch setzte und eine Zigarette rauchte, schlug der Angeklagte der Frau zunächst zweimal mit einem stumpfen harten Gegenstand auf den Hinterkopf, wodurch diese eine zweifache Schädelbasisfraktur erlitt. Anschließend stach er ihr mehrfach rechtsseitig mit einem Messer in den Hals. Schließlich verließ der Angeklagte die Örtlichkeit, fuhr mit dem Zug nach Münster, anschließend nach Emden und wieder zurück nach Dörpen. Auf der Fahrt zu seiner Wohnung wurde er von Polizeibeamten aufgegriffen und festgenommen. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung betonte die Kammer, dass der Sachverhalt aufgrund der Gesamtwürdigung einer Vielzahl von belastenden Indizien feststehe. So sei etwa die Vorgeschichte zur Tat eingehend zu würdigen, wie auch das Spurenbild und Aussagen zahlreicher Zeugen. Auch das Nachtatverhalten lasse auf die Person des Angeklagten als Täter schließen. Zudem bestünden keinerlei Hinweise auf eine andere in Betracht kommende Person als Täter. Aufgrund des Tatherganges - der bewusst von hinten auf die am Tisch sitzende Frau ausgeführte massive Übergriff, den sie so nicht erwartet habe - sei das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht. Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe sah die Kammer nicht als erfüllt an. Das tatsächlich handlungsleitende Motiv für die Tötung der Verstorbenen sei nicht hinreichend sicher feststellbar gewesen. Mord wird nach dem Gesetz mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.  Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden. Landgericht Osnabrück - Pressestelle -

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